Artikel 86 VO (EG) 2009/73

Nationale Beihilfe

(1) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Flächenzahlung für Schalenfrüchte eine nationale Beihilfe von bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr gewähren.

(2) Die nationale Beihilfe darf nur für Flächen gezahlt werden, für die eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

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