Artikel 85 VO (EG) 2009/73

Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Flächenzahlung für Schalenfrüchte wird insbesondere ab einer bestimmten Mindestfläche und -baumbestandsdichte gezahlt.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

(3) Findet Absatz 2 Anwendung, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung der Flächenzahlung für Schalenfrüchte an eine Erzeugerorganisation zugunsten von deren Mitgliedern erfolgt. In diesem Fall wird der Betrag der bei der Erzeugerorganisation eingegangenen Beihilfe an deren Mitglieder ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Erzeugerorganisation gestatten, als Ausgleich für die an deren Mitglieder geleisteten Dienste bis zu 2 % des Betrags der Flächenzahlung für Schalenfrüchte einzubehalten.

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