Artikel 84 VO (EG) 2009/73
Überschreitung der Teilgrundflächen
Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Garantiefläche in Teilgrundflächen und wurde die Obergrenze einer oder mehrerer Teilgrundflächen überschritten, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber die Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, in diesem Jahr für Betriebsinhaber mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig verringert. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile der Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.
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