Artikel 83 VO (EG) 2009/73

Beihilfeflächen

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren die Flächenzahlung der Gemeinschaft für Schalenfrüchte bis zu einer Höchstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl ihrer jeweiligen nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbetrag von 120,75 EUR errechnet.

(2) Es wird eine Garantiehöchstfläche von 829229 Hektar festgelegt.

(3) Die Garantiehöchstfläche nach Absatz 2 unterteilt sich in folgende nationale Garantieflächen:

Mitgliedstaat

Nationale Garantiefläche

(ha)

Belgien 100
Bulgarien 11984
Deutschland 1500
Griechenland 41100
Spanien 568200
Frankreich 17300
Italien 130100
Zypern 5100
Luxemburg 100
Ungarn 2900
Niederlande 100
Österreich 100
Polen 4200
Portugal 41300
Rumänien 1645
Slowenien 300
Slowakei 3100
Vereinigtes Königreich 100

(4) Die Mitgliedstaaten können ihre jeweilige nationale Garantiefläche nach objektiven Kriterien, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen, in Teilgrundflächen unterteilen.

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