Artikel 82 VO (EG) 2009/73

Flächenzahlung der Gemeinschaft für Schalenfrüchte

(1) Betriebsinhaber, die Schalenfrüchte erzeugen, erhalten für 2009, 2010 und 2011 eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ( „Flächenzahlung für Schalenfrüchte” ).

Schalenfrüchte sind

a)
Mandeln der KN-Codes 080211 und 080212,
b)
Haselnüsse der KN-Codes 080221 und 080222,
c)
Walnüsse der KN-Codes 080231 und 080232,
d)
Pistazien des KN-Codes 080250,
e)
Johannisbrot des KN-Codes 12121010.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der in Artikel 83 Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen staffeln. Der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Jahr gewährten Flächenzahlung für Schalenfrüchte in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 83 Absatz 4 nicht übersteigen.

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