Artikel 82 VO (EG) 2009/73
Flächenzahlung der Gemeinschaft für Schalenfrüchte
(1) Betriebsinhaber, die Schalenfrüchte erzeugen, erhalten für 2009, 2010 und 2011 eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ( „Flächenzahlung für Schalenfrüchte” ).
Schalenfrüchte sind
- a)
- Mandeln der KN-Codes 080211 und 080212,
- b)
- Haselnüsse der KN-Codes 080221 und 080222,
- c)
- Walnüsse der KN-Codes 080231 und 080232,
- d)
- Pistazien des KN-Codes 080250,
- e)
- Johannisbrot des KN-Codes 12121010.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der in Artikel 83 Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen staffeln. Der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Jahr gewährten Flächenzahlung für Schalenfrüchte in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 83 Absatz 4 nicht übersteigen.
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