Artikel 81 VO (EG) 2009/73

Beihilfefläche

(1) Die Prämie für Eiweißpflanzen wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1505056 Hektar gewährt.

(2) Übersteigen die Flächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 anteilmäßig verringert.

(3) Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 67, die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß dem vorliegenden Abschnitt in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, so verringert die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die Garantiehöchstfläche gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels proportional zu dem Betrag für Eiweißpflanzen, der in Anhang XII für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

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