Artikel 103 VO (EG) 2009/73

Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

(1) Die Prämien werden den prämienberechtigten Betriebsinhabern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während eines nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzusetzenden Mindestzeitraums in ihrem Betrieb gehalten werden.

(2) Nur die Tiere sind prämienfähig, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet und registriert sind.

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