Artikel 104 VO (EG) 2009/73

Individuelle Obergrenzen

(1) Ab 1. Januar 2009 entspricht die individuelle Obergrenze pro Betriebsinhaber nach Artikel 101 Absatz 3 der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2008 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 4 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationale Reserve gemäß Artikel 106 erhalten bleiben kann.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 122 und sofern Artikel 52 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 106 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

(3) Prämienansprüche, die im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 entzogen wurden, verfallen.

(4) Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat Nationale Obergrenze
Bulgarien 2058483
Tschechische Republik 66733
Dänemark 104000
Estland 48000
Spanien 19580000
Frankreich 7842000
Kroatien 542651
Zypern 472401
Lettland 18437
Litauen 17304
Ungarn 1146000
Polen 335880
Portugal 2690000
Rumänien 5880620
Slowenien 84909
Slowakei 305756
Finnland 80000
Insgesamt 41273174

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