Artikel 106 VO (EG) 2009/73

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 105 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserve Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug.

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