Artikel 107 VO (EG) 2009/73
Obergrenzen
Die Summe der Beträge für jede beantragte einzelne Prämie darf die von der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.
Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.
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