Artikel 108 VO (EG) 2009/73

Anwendungsbereich

Wird Artikel 53 angewendet, gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen die Ergänzungszahlung oder -zahlungen, für die sie sich gemäß dem vorgenannten Artikel entschieden haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

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