Artikel 109 VO (EG) 2009/73

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„Region” nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats einen Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;
b)
„Bulle” ein nicht kastriertes männliches Rind;
c)
„Ochse” ein kastriertes männliches Rind;
d)
„Mutterkuh” eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;
e)
„Färse” ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

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