Artikel 109 VO (EG) 2009/73
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Region” nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats einen Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;
- b)
- „Bulle” ein nicht kastriertes männliches Rind;
- c)
- „Ochse” ein kastriertes männliches Rind;
- d)
- „Mutterkuh” eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;
- e)
- „Färse” ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.
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