Artikel 110 VO (EG) 2009/73

Sonderprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb männliche Rinder hält, kann auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für nicht mehr als 90 Tiere jeder der in Absatz 2 genannten Altersklassen gewährt.

Im Sinne dieses Artikels ist die „regionale Höchstgrenze” die Anzahl Tiere, die in einer bestimmten Region und einem bestimmten Kalenderjahr prämienfähig sind.

(2) Die Sonderprämie wird gewährt

a)
höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten oder
b)
höchstens zweimal im Leben eines Ochsen, und zwar

i)
erstmals im Alter von neun Monaten,
ii)
zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten.

(3) Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a)
Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Betriebsinhaber während eines nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 noch festzulegenden Zeitraums zu Mastzwecken gehalten;
b)
für jedes Tier liegt bis zur Schlachtung oder Ausfuhr ein Tierpass im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit allen einschlägigen Angaben über den Prämienstatus des Tieres oder — falls nicht vorhanden — ein gleichwertiges Verwaltungspapier vor.

(4) Liegt in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und zwanzig Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllen, über der anzuwendenden regionalen Höchstgrenze gemäß Absatz 8, so wird die Gesamtzahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b prämienfähigen Tiere für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

(5) Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Voraussetzung, dass sie sowohl Umwelt- als auch Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, die Höchstzahl von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 4 so anzuwenden, dass die für die Einhaltung der geltenden regionalen Höchstgrenze erforderlichen Kürzungen auf Inhaber von Kleinbetrieben, die in dem betreffenden Jahr keine Sonderprämien für mehr als eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Mindestzahl von Tieren beantragt haben, keine Anwendung finden.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Falle wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

Die Prämie wird an die Betriebsinhaber gezahlt oder zurückgezahlt.

(7) Der Betrag der Sonderprämie wird

a)
für prämienfähige Bullen auf 210 EUR/Tier,
b)
für prämienfähige Ochsen je Altersklasse auf 150 EUR/Tier festgesetzt.

(8) Die folgenden regionalen Höchstgrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat Regionale Höchstgrenze
Bulgarien 90343
Tschechische Republik 244349
Dänemark 277110
Deutschland 1782700
Estland 18800
Zypern 12000
Lettland 70200
Litauen 150000
Polen 926000
Rumänien 452000
Slowenien 92276
Slowakei 78348
Finnland 250000
Schweden 250000

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