Artikel 10a VO (EG) 2009/73
Anpassungen der Direktzahlungen im Jahr 2013
(1) Alle einem Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2013 zu gewährenden Direktzahlungen, die 5000 EUR überschreiten, werden um 10 % gekürzt.
(2) Die Kürzung gemäß Absatz 1 wird für Beträge von über 300000 EUR um vier Prozentpunkte angehoben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens sowie der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras, der Kanarischen Inseln und der Ägäischen Inseln gewährt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 wird die in jenem Absatz genannte Kürzung in den anderen neuen Mitgliedstaaten als Bulgarien, Kroatien und Rumänien auf 0 % festgesetzt.
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