Artikel 10b VO (EG) 2009/73

Fakultative Anpassungen der Direktzahlungen im Jahr 2013

(1) Jeder Mitgliedstaat, der für das Kalenderjahr 2012 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 angewandt hat, kann für das Kalenderjahr 2013 eine Kürzung (im Folgenden „fakultative Anpassung” ) auf die Beträge sämtlicher in seinem Hoheitsgebiet zu gewährenden Direktzahlungen anwenden. Die fakultative Anpassung wird zusätzlich zu den in Artikel 10a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen der Direktzahlungen angewandt.

Die fakultative Anpassung kann regional gestaffelt werden, sofern der Mitgliedstaat die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch genommen hat.

(2) Der Höchstsatz der Kürzung, der sich aus der kombinierten Anwendung von Artikel 10a und Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergibt, darf den Prozentsatz der Kürzung, der sich aus der kombinierten Anwendung von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für die den Betriebsinhabern in den betreffenden Regionen für das Kalenderjahr 2012 zu gewährenden Beträge ergibt, nicht übersteigen.

(3) Die sich aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge dürfen die von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für das Kalenderjahr 2012 festgesetzten Nettobeträge nicht übersteigen.

(4) Die sich aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge stehen in dem Mitgliedstaat, in dem sie frei geworden sind, für die Unionsförderung im Rahmen der Programmplanung für ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung.

(5) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 8. Oktober 2012 Folgendes und teilen dies der Kommission mit:

a)
den Satz der fakultativen Anpassung für das gesamte Hoheitsgebiet und gegebenenfalls für die einzelnen Regionen;
b)
den Gesamtbetrag der Kürzung im Rahmen der fakultativen Anpassung für das gesamte Hoheitsgebiet und gegebenenfalls für die einzelnen Regionen.

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