Artikel 10c VO (EG) 2009/73

Sich aus der fakultativen Anpassung und der Anwendung von Artikel 136 ergebende Beträge

(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10b Absatz 5 mitgeteilten Beträge erlässt die Kommission ohne Anwendung des in Artikel 141 Absatz 2 oder Artikel 141b Absatz 2 genannten Verfahrens Durchführungsrechtsakte, mit denen die sich aus der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge festgesetzt werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 festgesetzten Beträge sowie die sich aus der Anwendung von Artikel 136 für das Haushaltsjahr 2014 ergebenden Beträge werden in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten des ELER-Beitrags für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Höchstsatz des ELER-Beitrags in Bezug auf die in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Beträge gemäß Absatz 2 zu überschreiten.

Die in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Beträge gemäß Absatz 2 unterliegen nicht der Zahlung des einzigen Vorschusses für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Darlegung der in Absatz 2 genannten Beträge in den Finanzierungsplänen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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