Artikel 10d VO (EG) 2009/73

EGFL-Nettoobergrenze

(1) Die Obergrenze für die EGFL-Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 wird berechnet als die Höchstbeträge, die dafür durch die vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Verordnung festgelegt sind, abzüglich der in Artikel 10c Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beträge.

(2) Die Kommission erlässt ohne Anwendung des in Artikel 141 Absatz 2 oder Artikel 141b Absatz 2 genannten Verfahrens Durchführungsrechtsakte, mit denen der für EGFL-Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 verfügbare Nettosaldo auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Daten festgelegt wird.

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