Artikel 11 VO (EG) 2009/73

Haushaltsdisziplin

(1) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die derzeit in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002(2) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in Artikel 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den Artikeln 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und der Beträge gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung und vor Anwendung der in den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300000000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird.

Im Haushaltsjahr 2014 wird die Anpassung nach Unterabsatz 1 jedoch festgesetzt, indem die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und der marktbezogenen Ausgaben der GAP, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnung festgelegt sind, unter Hinzufügung der in Artikel 10b genannten Beträge und der sich aus der Anwendung von Artikel 136 für das Haushaltsjahr 2014 ergebenden Beträge vor der in Artikel 10a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassung der Direktzahlungen, aber ohne Berücksichtigung der Marge von 300000000 EUR zugrunde gelegt werden.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat setzen diese Anpassungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahrs vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahrs fest.

(3) Im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten entspricht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 48.

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