Artikel 11a VO (EG) 2009/73

Übertragung von Befugnissen

Um eine optimale Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen für 2013 und der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage der Kürzungen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassungen der Zahlungen für 2013 gemäß Artikel 10a und der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 auf die Betriebsinhaber anwenden.

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