Artikel 12 VO (EG) 2009/73

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Betriebsinhaber in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend „landwirtschaftliche Betriebsberatung” genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Behörden oder von privaten Stellen durchgeführt wird.

(2) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.

(3) Die Betriebsinhaber können auf freiwilliger Basis an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien die vorrangigen Kategorien von Betriebsinhabern festlegen, die Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Rat bis 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge.

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