Artikel 13 VO (EG) 2009/73

Aufgaben benannter Beratungsbehörden und privater Beratungsstellen

Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die benannten Behörden und privaten Stellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Gemeinschafts- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

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