Artikel 14 VO (EG) 2009/73

Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System” genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.

Es gilt, soweit notwendig, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.