Artikel 15 VO (EG) 2009/73

Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a)
eine elektronische Datenbank;
b)
ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
c)
ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
d)
Beihilfeanträge;
e)
ein integriertes Kontrollsystem;
f)
ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3) Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen.

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