Artikel 114 VO (EG) 2009/73

Nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden unbeschadet des Artikels 112 Absatz 4 der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationale Reserve, um innerhalb der Grenzen dieser Reserven insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.

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