Artikel 115 VO (EG) 2009/73

Färsen

(1) Abweichend von Artikel 111 Absatz 3 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 112 Absatz 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

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