Artikel 116 VO (EG) 2009/73

Schlachtprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung prämienfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.

Die Schlachtprämie kann gewährt werden

a)
für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab dem Alter von acht Monaten,
b)
für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg.

Die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Tiere kommen für die Schlachtprämie in Betracht, sofern sie vom Betriebsinhaber während eines noch festzusetzenden Zeitraums gehalten wurden.

(2) Der Prämienbetrag wird wie folgt festgesetzt:

a)
80 EUR für jedes prämienfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a;
b)
50 EUR für jedes prämienfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3) Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Absatz 1 werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tiergruppen festgesetzt. Jede Höchstgrenze entspricht der Zahl der Tiere in jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden. Die Zahl der nach Drittländern ausgeführten Tiere wird jeder Höchstgrenze hinzugerechnet; dabei werden Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt.

Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die folgenden nationalen Höchstgrenzen:

Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als 8 Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg
Bulgarien 22191 101542
Tschechische Republik 483382 27380
Estland 107813 30000
Zypern 21000
Lettland 124320 53280
Litauen 367484 244200
Ungarn 141559 94439
Malta 6002 17
Polen 1815430 839518
Rumänien 1148000 85000
Slowenien 161137 35852
Slowakei 204062 62841

(4) Übersteigt in einem bestimmten Mitgliedstaat die Gesamtzahl der Tiere, für die in Bezug auf eine der beiden Tiergruppen gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b ein Antrag gestellt wurde und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie erfüllen, die für diese Tiergruppe festgesetzte nationale Höchstgrenze, so wird die Gesamtzahl der im Rahmen dieser Gruppe im betreffenden Jahr prämienfähigen Tiere je Betriebsinhaber anteilmäßig verringert.

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