Artikel 120 VO (EG) 2009/73

Nationale Beihilfe für Schalenfrüchte

(1) Ab 2012 oder in Fällen, in denen bei der Anwendung von Artikel 67 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 dieses Titels in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird, können die Mitgliedstaaten eine nationale Beihilfe bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:

a)
Mandeln der KN-Codes 080211 und 080212,
b)
Haselnüsse der KN-Codes 080221 und 080222,
c)
Walnüsse der KN-Codes 080231 und 080232,
d)
Pistazien des KN-Codes 080250,
e)
Johannisbrot des KN-Codes 12121010.

(2) Die nationale Beihilfe darf nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:

Mitgliedstaat

Höchstfläche

(ha)

Belgien 100
Bulgarien 11984
Deutschland 1500
Griechenland 41100
Spanien 568200
Frankreich 17300
Italien 130100
Zypern 5100
Luxemburg 100
Ungarn 2900
Niederlande 100
Polen 4200
Portugal 41300
Rumänien 1645
Slowenien 300
Slowakei 3100
Vereinigtes Königreich 100

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.