Artikel 122 VO (EG) 2009/73

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Direktzahlungen mit Ausnahme — in den Jahren 2009, 2010 und 2011 — der Übergangszahlung für Beerenfrüchte nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 dieser Verordnung und im Jahr 2009 die Zahlung für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, gewähren den Betriebsinhabern eine Beihilfe gemäß diesem Artikel.

(2) Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich gewährt. Sie wird berechnet, indem der nach Absatz 123 festgesetzte jährliche Finanzrahmen durch die nach Absatz 124 festgesetzte landwirtschaftliche Fläche jedes neuen Mitgliedstaats dividiert wird.

(3) Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden.

(4) Nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden die Direktzahlungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in den Beitrittsakten von 2003 und 2005 und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgesetzten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen, angewandt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 121 dieser Verordnung für die jeweiligen Jahre festgesetzten Prozentsätze.

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