Artikel 123 VO (EG) 2009/73
Jährlicher Finanzrahmen
(1) Die Kommission legt den jährlichen Finanzrahmen für jeden neuen Mitgliedstaat als die Summe der in dem betreffenden Kalenderjahr für Direktzahlungen in dem neuen Mitgliedstaat verfügbaren Mittel fest.
Der jährliche Finanzrahmen wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in den Beitrittsakten von 2003 und 2005 und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgesetzten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen, festgelegt.
Der jährliche Finanzrahmen wird korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 121; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang XV oder aufgrund der Differenz zwischen diesen oder den auf den Obst- und Gemüsesektor entfallenden Beträgen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 130 Absatz 1 zur Verfügung stehen.
(2) Übersteigen die einheitlichen Flächenzahlungen für ein bestimmtes Jahr in einem neuen Mitgliedstaat den für ihn geltenden jährlichen Finanzrahmen, so wird der nationale Hektarbetrag für diesen neuen Mitgliedstaat durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gesenkt.
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