Artikel 124 VO (EG) 2009/73

Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1) Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist dieser Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

Für die Zwecke dieses Titels ist die "landwirtschaftlich genutzte Fläche" die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde.

(2) Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle landwirtschaftlichen Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex06029041).

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Parzellen gemäß UnterAbsatz 1 dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf, zur Verfügung stehen.

Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche höher festsetzen, soweit sie nicht 1 ha überschreitet.

(3) Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. Die Betriebsinhaber können die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Flächen jedoch für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Im Falle der Erzeugung von Hanf gilt Artikel 39.

(4) Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 6 zu halten.

(5) Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, müssen die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:

a)
Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009;
b)
Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1.1.2011;
c)
Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2013.

(6) Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 4, 5, 23, 24 und 25 bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:

a)
Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2012;
b)
Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2014;
c)
Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2016.

(7) Die neuen Mitgliedstaaten können von den Möglichkeiten nach den Absätzen 5 und 6 auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Artikel 122 Absatz 3 zu beenden.

(8) Die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berührt in keiner Weise die Verpflichtung des einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004.

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