Artikel 125b VO (EG) 2009/73

Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten können die neuen Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 für das Antragsjahr 2014 oder im Falle von Bulgarien und Rumänien die Beträge gemäß Anhang VIIId zu verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss.

Der jährliche Finanzrahmen nach Artikel 123 wird um den Betrag gemäß UnterAbsatz 1 gekürzt.

(2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten und der entsprechende Kürzung des jährlichen Finanzrahmens nach Artikel 123. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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