Artikel 126 VO (EG) 2009/73
Gesonderte Zahlung für Zucker
(1) Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so gewährt er Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Zucker. Diese Zahlung wird auf der Grundlage der Kriterien gewährt, die die jeweiligen Mitgliedstaaten 2006 und 2007 festgelegt haben.
(2) Die gesonderte Zahlung für Zucker wird innerhalb der in Anhang XV festgesetzten Obergrenzen gewährt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres, für das die gesonderte Zahlung für Zucker gewährt wird, anhand objektiver Kriterien beschließen, auf die gesonderte Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang XV festgesetzte Obergrenze anzuwenden. Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 1 festgesetzten Beträge die von dem betroffenen neuen Mitgliedstaat beschlossene Obergrenze, so wird der den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Betrag entsprechend gekürzt.
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