Artikel 127 VO (EG) 2009/73

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

(1) Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so gewährt er Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse. Diese Zahlung wird auf der Grundlage der Kriterien gewährt, die die Mitgliedstaaten 2007 festgelegt haben.

(2) Die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse wird innerhalb der Grenzen des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf Obst und Gemüse entfällt, gewährt, wenn ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bb Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat.

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