Artikel 128 VO (EG) 2009/73

Gesonderte Übergangszahlung für Obst und Gemüse

(1) Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so kann er bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf Tomaten des KN-Codes 07020000 entfällt, gemäß seinem Beschluss von 2007 einbehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 dieser Verordnung genannten Bedingungen gewährt.

(2) Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bc Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so kann er gemäß seinem Beschluss von 2007

a)
bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung entfällt,
b)
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung entfällt.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern gewährt, die eines oder mehrere der in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse anbauen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmen sind.

(3) Die neuen Mitgliedstaaten, die von den Möglichkeiten gemäß Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht haben, können bis 1. August 2009 beschließen, den 2007 gefassten Beschluss zu überprüfen, um

a)
entweder diese Zahlungen insgesamt oder teilweise in die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einzubeziehen. In diesem Fall werden die betreffenden Beträge abweichend von Artikel 130 der vorliegenden Verordnung in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einbezogen;
b)
oder diese Zahlungen insgesamt oder teilweise in die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der vorliegenden Verordnung einzubeziehen. In diesem Fall wird die neue Zahlung anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wie beispielsweise der in Anhang IX Abschnitt A Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien, für einen repräsentativen Zeitraum, der 2008 endet, gewährt.

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