Artikel 129 VO (EG) 2009/73

Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte

(1) Abweichend von Artikel 122 können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. August 2011 beschließen, ab 2012 eine gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte zu gewähren. Diese Zahlung wird ebenso wie die Zahlungen im Rahmen der vorübergehenden Zahlung für Beerenfrüchte nach Artikel 98 anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und unter Bezugnahme auf einen von diesem Mitgliedstaat festzulegenden repräsentativen Zeitraum, jedoch nicht nach 2008 gewährt.

(2) Die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte wird innerhalb der Grenzen der in Anhang XII genannten, auf die Zahlung für Beerenfrüchte entfallenden Beträge gewährt.

(3) 2012 können Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, zusätzlich zur gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

Bulgarien: 960000 EUR,

Lettland: 160000 EUR,

Litauen: 240000 EUR,

Ungarn: 680000 EUR,

Polen: 19200000 EUR.

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