Artikel 130 VO (EG) 2009/73

Gemeinsame Bestimmungen für die gesonderten Zahlungen

(1) Die Mittel, die für die Zahlung gemäß den Artikeln 126, 127, 128 und 129 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 einbezogen. Wird Artikel 126 Absatz 3 angewendet, so wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang XV und der tatsächlich angewendeten Obergrenze jedoch in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 einbezogen.

(2) Artikel 132 gilt nicht für die gesonderten Zahlungen gemäß den Artikeln 127, 128 und 129. Außer im Falle Bulgariens und Rumäniens gilt Artikel 132 nicht für die gesonderten Zahlungen gemäß Artikel 126.

(3) Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die gesonderte Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 und die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.

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