Artikel 131 VO (EG) 2009/73

Besondere Stützung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. August 2009, bis zum 1. August 2010, bis zum 1. August 2011,bis zum 1. September 2012 oder bis zum 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist."

(2) Abweichend von Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c erfolgt die Stützung für Maßnahmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c in Form einer Anhebung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Hektarbeträge.

Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt nicht für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden.

(3) Abweichend von Artikel 69 Absatz 6 beschaffen neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, die für die Stützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen Mittel:

a)
durch Kürzung ihres jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 123 und/oder
b)
durch eine lineare Kürzung der Direktzahlungen außerhalb der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

(4) Die Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzt.

Diese Beträge werden von dem jährlichen Finanzrahmen der betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 123 Absatz 1 abgezogen.

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