Artikel 132 VO (EG) 2009/73

Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen

(1) Im Sinne dieses Artikels ist eine „mit der GAP vergleichbare nationale Regelung” jede vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geltende Regelung für nationale Direktzahlungen, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Erzeugnisse gewährt wurden, für die eine der Direktzahlungen gilt.

(2) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen

a)
für alle Direktzahlungen um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 121 für das betreffende Jahr festgesetzte Niveau hinaus aufzustocken. Für Bulgarien und Rumänien gilt Folgendes: bis auf 65 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2009 und ab 2010 um bis zu 50 Prozentpunkte über das in Artikel 121 Absatz 2 für das betreffende Jahr festgesetzte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Stärkekartoffeln auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufstocken. Für die Direktzahlungen nach Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die neuen Mitgliedstaaten die Direktzahlungen jedoch auf bis zu 100 % aufstocken. Für Bulgarien und Rumänien gelten die folgenden Höchstsätze: 95 % im Jahr 2009 und 100 % ab 2010;
b)
i)
für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfen, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunkte. Jedoch ist für Litauen das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2002. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2006. Für Slowenien beläuft sich der Zuschlag auf 25 Prozentpunkte;
ii)
in Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 — bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 — zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2006. Für Slowenien beläuft sich der Zuschlag auf 25 Prozentpunkte; und

der in Anhang VIII aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 51 Absatz 2 angepasst.

Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich dieser Ziffer genannten Gesamtbetrags werden die nationalen Direktzahlungen oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der tatsächlichen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 und Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt wurden.

Für jede betreffende Direktzahlung kann ein neuer Mitgliedstaat entscheiden, entweder Buchstabe a oder Buchstabe b von Unterabsatz 1 anzuwenden.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hat Kroatien die Möglichkeit, Direktzahlungen auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufzustocken.

Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt; dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen.

(3) Zypern kann die Direktbeihilfen, die einem Betriebsinhaber im Rahmen der einzelnen Direktzahlungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gezahlt werden, bis zur Gesamthöhe der Beihilfe aufstocken, auf die der Betriebsinhaber im Jahr 2001 in Zypern Anspruch gehabt hätte.

Die zyprischen Behörden stellen sicher, dass der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in Zypern nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt wird, in keinem Fall die Höhe der Direktbeihilfe überschreitet, auf die er in dem entsprechenden Jahr im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten Anspruch hätte.

Die ergänzenden nationalen Beihilfen werden in der in Anhang XVI angegebenen Gesamthöhe gewährt.

Die ergänzenden nationalen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der GAP gegebenenfalls erforderlich werden.

Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für Zypern.

(4) Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den Bedingungen der Absätze 5 und 8 ergänzende nationale Direktbeihilfen gewähren.

(5) Der Gesamtbetrag der bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in diesem Jahr gewährten ergänzenden nationalen Direktbeihilfen wird für jeden (Teil)sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt, wobei sich ein solcher (teil)sektorspezifischer Finanzrahmen jedoch nur beziehen darf auf

a)
die mit der Betriebsprämienregelung kombinierten Direktzahlungen und/oder
b)
eine oder mehrere der Direktzahlungen für 2009, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden bzw. ausgeschlossen werden können oder für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung möglich ist;
c)
eine oder mehrere der Direktzahlungen ab 2010, für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 dieser Verordnung möglich ist.

Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

a)
dem aus der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b für die einzelnen (Teil)sektoren resultierenden Gesamtbetrag und
b)
dem Gesamtbetrag der Direktstützung, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für denselben (Teil)sektor in dem jeweiligen Jahr im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.

(6) Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden nationalen Beihilfe festlegen.

(7) Die Kommission

a)
nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen;
b)
legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz sie ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf;
c)
diese Genehmigungen unter dem Vorbehalt erteilen, dass erforderlichenfalls Anpassungen an die Entwicklungen der GAP vorgenommen werden.

(8) Landwirtschaftliche Tätigkeiten, für die in anderen als den neuen Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen vorgesehen sind, kommen für ergänzende nationale Zahlungen oder Beihilfen nicht in Betracht.

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