Artikel 133 VO (EG) 2009/73

Staatliche Beihilfe in Zypern

Zypern kann zusätzlich zu den ergänzenden nationalen Direktzahlungen bis Ende 2012 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der 2001 gewährten nationalen Beihilfen kann Zypern für die in Anhang XVII genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

Die nationalen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der GAP gegebenenfalls erforderlich werden. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

Zypern legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.

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