Artikel 133a VO (EG) 2009/73
Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2013
(1) Mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien haben die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, die Möglichkeit, im Jahr 2013 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.
Ausgenommen im Fall Zyperns muss die Gewährung dieser Beihilfe von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigt werden.
(2) Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2012 gemäß den Artikeln 132 und 133 ergänzende nationale Direktzahlungen sowie im Fall Zyperns staatliche Beihilfen gewährt worden sind.
(3) Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß den Artikeln 132 und 133 für das Jahr 2012 genehmigt wurden.
(4) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird für jeden Sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt; dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen
- a)
- dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen, der Betriebsinhabern im betreffenden Sektor im Jahr 2012 einschließlich aller gemäß Artikel 132 erhaltenen Zahlungen gewährt werden darf, und
- b)
- dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen, der für denselben Sektor im Jahr 2013 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.
Für Zypern sind die sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa wiedergegeben.
(5) Auf der Grundlage einer Mitteilung erlässt die Kommission ohne Anwendung des in Artikel 141 Absatz 2 oder Artikel 141b Absatz 2 genannten Verfahrens Durchführungsrechtsakte, mit denen die nationale Übergangsbeihilfe genehmigt und
- a)
- der Finanzrahmen für jeden Sektor festgelegt wird;
- b)
- gegebenenfalls der Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe festgesetzt wird;
- c)
- die Bedingungen für deren Gewährung festgelegt werden und
- d)
- der für die Zahlungen anzuwendende Wechselkurs bestimmt wird.
(6) Die neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigten Vorgaben über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen.
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