Artikel 133b VO (EG) 2009/73

Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2014

(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.

(2) Bulgarien und Rumänien dürfen die Beihilfe gemäß diesem Artikel nur gewähren, wenn sie bis zum 1. Februar 2014 beschließen, im Jahr 2014 keine ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 132 zu gewähren.

(3) Die Beihilfe im Sinne dieses Artikels kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 133a, oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 132, gewährt worden sind.

(4) Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Sinne dieses Artikels müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 oder Artikel 133a für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen aufgrund der Anwendung von Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10.

(5) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 3 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf 80 % des sektorspezifischen Finanzrahmens für das Jahr 2013 begrenzt, der von der Kommission gemäß Artikel 133a Absatz 5, oder im Falle von Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 132 Absatz 7, genehmigt wurde.

Für Zypern sind die sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa wiedergegeben.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zypern.

(7) Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens bis zum 31. März 2014 über die Beschlüsse gemäß Absatz 1 und 2. Die Mitteilung über den Beschluss gemäß Absatz 1 enthält folgende Informationen:

a)
den Finanzrahmen für jeden Sektor,
b)
gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.

(8) Die neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigten Vorgaben über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.