Artikel 140a VO (EG) 2009/73
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Anpassung der in Anhang VIIIc aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a Absätze 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen sowie allen anderen etwaigen Änderungen der nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIIIc Rechnung zu tragen.
Um eine optimale Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 im Jahr 2014 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 141a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung der von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 40 Absatz 3 anzuwendende Kürzung zu erlassen.
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