Artikel 141 VO (EG) 2009/73

Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

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