Artikel 145 VO (EG) 2009/73

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 378/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(*).

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein.

2.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, die Kürzungen im Rahmen der Modulationen auf der Grundlage von Berechnungen, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf die Modulation beziehen, ohne Berücksichtigung des Ausschlusses von 5000 EUR gemäß Absatz 1 desselben Artikels anzuwenden und/oder.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

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