Artikel 146 VO (EG) 2009/73

Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird aufgehoben.

Jedoch gelten Artikel 20 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 2, die Artikel 66, 68, 68a, 68b und 69, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 und Titel IV Kapitel 1 (Hartweizen), 5 (Energiepflanzen), 7 (Milchprämie), 10 (Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen), 10b (Beihilfe für Olivenhaine), 10c (Beihilfe für die Tabakerzeugung) und 10d (Flächenbeihilfe für Hopfen) jener Verordnung weiterhin für das Jahr 2009.

(2) Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannte Verordnung in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

Verweise in anderen Rechtsakten auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang XVIII.

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