Artikel 146a VO (EG) 2009/73
Zahlungen für Schafe und Ziegen im Jahr 2009
Im Jahr 2009 können Mitgliedstaaten, die nach Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungen im Schaf- und Ziegenfleischsektor gewährt haben, bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, der auf die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zahlungen für Schafe und Ziegen entfällt, einbehalten.
In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenze im Jahr 2009 eine Ergänzungszahlung.
Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt.
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