Artikel 2 VO (EG) 2009/73

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)
„Betriebsinhaber” eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b)
„Betrieb” die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c)
„landwirtschaftliche Tätigkeit” die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;
d)
„Direktzahlung” eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I;
e)
„Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr” oder „Zahlungen im Bezugszeitraum” die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen;
f)
„landwirtschaftliche Erzeugnisse” die in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
g)
„neue Mitgliedstaaten” Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei;
h)
„landwirtschaftliche Fläche” jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

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