Artikel 1 VO (EG) 2009/73
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- gemeinsame Regeln für die Direktzahlungen;
- b)
- eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber (nachstehend „Betriebsprämienregelung” genannt);
- c)
- eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g (nachstehend „Regelung für die einheitliche Flächenzahlung” genannt);
- d)
- Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Eiweißpflanzen, Schalenfrüchte, Saatgut, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;
- e)
- einen Rahmen, der es den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g ermöglicht, ergänzende Direktzahlungen zu tätigen.
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