Artikel 1 VO (EG) 2009/73

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
gemeinsame Regeln für die Direktzahlungen;
b)
eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber (nachstehend „Betriebsprämienregelung” genannt);
c)
eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g (nachstehend „Regelung für die einheitliche Flächenzahlung” genannt);
d)
Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Eiweißpflanzen, Schalenfrüchte, Saatgut, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;
e)
einen Rahmen, der es den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g ermöglicht, ergänzende Direktzahlungen zu tätigen.

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