Präambel VO (EG) 2009/73

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen GAP-Reformen beinhalteten Bestimmungen zur Beurteilung ihrer Wirksamkeit. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorbereitung auf den GAP-Gesundheitscheck” vorgelegt. Diese Mitteilung und die anschließenden Erörterungen ihrer wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.
(2)
Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen(4) hat insbesondere gezeigt, dass bestimmte Elemente des Stützungsmechanismus angepasst werden müssen. Insbesondere sollten die Entkoppelung der Direktzahlungen ausgedehnt und das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfacht werden. Überdies ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mehrfach in wesentlichen Teilen geändert worden. In Anbetracht dieser Entwicklungen und in dem Bemühen um Klarheit sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen, gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen” ( „Cross-Compliance” ) ist integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Unterstützung in Form von Direktzahlungen und sollte daher beibehalten werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. landwirtschaftliche Fläche bezieht oder eher die nationalen Behörden als die Betriebsinhaber betrifft. Daher empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen anzupassen.
(4)
Um zu verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden, und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme, der Bodennutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Praktiken und der Betriebsstrukturen. Dieser Rahmen sollte beibehalten werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Sachdienlichkeit und die positive Wirkung einiger Normen nicht ausreichen, um zu rechtfertigen, dass sie von allen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Daher sollte die Anwendung solcher Normen für die Mitgliedstaaten fakultativ sein. Um jedoch sicherzustellen, dass der Rahmen so kohärent wie möglich ist, sollte eine Norm nicht fakultativ sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat bereits vor 2009 eine Mindestanforderung auf der Grundlage dieser Norm festgelegt hat oder wenn nationale Vorschriften vorhanden sind, die diese Norm zum Gegenstand haben.
(5)
Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der vorliegenden Verordnung könnte sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente. Daher empfiehlt es sich, die Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken. In besonderen Situationen sollte es für einen Mitgliedstaat auch möglich sein, die Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen zu gewährleisten.
(6)
Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten zunehmend zu einem Problem geworden. Der Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sollte daher auch verstärkt werden, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln.
(7)
Die positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anerkannt. Die Maßnahmen der genannten Verordnung zur Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegenzuwirken, sollten beibehalten werden.
(8)
Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen ( „Modulation” ) eingeführt worden. Dieses System sollte beibehalten werden und die Ausnahme von Direktzahlungen von bis zu 5000 EUR mit einschließen.
(9)
Die Einsparungen, die anhand der Modulation erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sah sich der Agrarsektor einer Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel und der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besseren Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls(5) aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem hat der Rat infolge ernster Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre in seinen Schlussfolgerungen zu Wasserknappheit und Dürre vom 30. Oktober 2007 die Auffassung vertreten, dass eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft eingegangen werden sollte. Zudem hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt vom 18. Dezember 2006 betont, dass der Schutz der biologischen Vielfalt weiterhin eine große Herausforderung ist, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, das Erreichen des Ziels der Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern wird. Ferner werden Innovationen — da sie insbesondere zur Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Verfahren beitragen können — die Anstrengungen zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen unterstützen. Da die Geltungsdauer der Milchquotenregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) im Jahr 2015 abläuft, müssen die Milcherzeuger insbesondere in den benachteiligten Regionen besondere Anstrengungen unternehmen, um sich an die veränderten Bedingungen anzupassen. Daher sollte diese besondere Situation auch als eine neue Herausforderung bezeichnet werden, welche die Mitgliedstaaten bewältigen können sollten, um eine „sanfte Landung” ihrer Milchsektoren sicherzustellen.
(10)
Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(7) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen sollte ein Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitgestellt werden, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.
(11)
Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Es ist deshalb gerecht, dass Betriebsinhaber, die große Beihilfebeträge erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten sollen, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit ist es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung bei höheren Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen dazu dienen soll, auf die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen.
(12)
Durch die besondere geografische Lage der Gebiete in äußerster Randlage, ihre Insellage, geringe Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen ergeben sich zusätzliche Belastungen für ihre Agrarsektoren. Um diese Belastungen und Zwänge abzuschwächen, sollte eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der Modulationskürzung bei Betriebsinhabern in Gebieten in äußerster Randlage vorgesehen werden.
(13)
Die erhöhten Sätze der obligatorischen Modulation müssen von denjenigen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die sich für eine Regelung der fakultativen Modulation entschieden haben. Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(8) sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die Beträge, die sich aus der Anwendung des Satzes von 5 % ergeben, der den in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Modulationskürzungen entspricht, sollten nach den gleichen im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Kriterien, d.h. nach objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, während zugleich vorgesehen werden sollte, dass ein bestimmter Prozentsatz der eingesparten Beträge in den Mitgliedstaaten verbleibt, in denen die Einsparungen erzielt wurden. In Anbetracht der Strukturanpassungszwänge infolge der Abschaffung der Intervention bei Roggen sollten die Sondermaßnahmen für bestimmte Roggen erzeugende Regionen, die teilweise mit den durch die Modulation erzielten Beträgen zu finanzieren sind, beibehalten werden. Überdies sollten die durch die Anwendung jeglicher weiteren Modulationskürzung gewonnenen Beträge denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, in denen sie erzielt wurden.
(15)
Um das Funktionieren der Modulation insbesondere im Hinblick auf die Verfahren zur Gewährung von Direktzahlungen an die Betriebsinhaber und die Übertragungen auf die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu erleichtern, sollten Nettoobergrenzen je Mitgliedstaat festgesetzt werden, um die Zahlungen an die Betriebsinhaber nach Anwendung der Modulation zu beschränken. Um den Besonderheiten der GAP-Beihilfen in den Regionen in äußerster Randlage und der Tatsache, dass die Direktzahlungen nicht der Modulation unterliegen, Rechnung zu tragen, sollte die Nettoobergrenze für die betreffenden Mitgliedstaaten nicht die Direktzahlungen in diesen Regionen beinhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(9) sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(16)
Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, erhalten Direktzahlungen nach einem in den jeweiligen Beitrittsakten vorgesehenen abgestuften Verfahren. Im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und den Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung sollte das System der Modulation auf Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt werden, wenn das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau der Mitgliedstaaten entspricht, die keine neuen Mitgliedstaaten sind.
(17)
Mit der Modulation sollte der einem Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat gezahlte Nettobetrag nicht unter den Nettobetrag verringert werden, der einem entsprechenden Betriebsinhaber in Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die keine neuen Mitgliedstaaten sind. Wird die Modulation auf die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten angewendet, so sollte der Kürzungssatz daher auf die Differenz zwischen dem Niveau des Verfahrens der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen und dem Niveau in den Mitgliedstaaten, die keine neuen Mitgliedstaaten sind, nach Anwendung der Modulation begrenzt werden. Außerdem sollte die Modulation berücksichtigt werden, wenn den Betriebsinhabern in den neuen Mitgliedstaaten, die der Modulation unterliegen, ergänzende nationale Direktzahlungen gewährt werden.
(18)
Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der Finanzmechanismus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten werden, wonach die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass die Teilobergrenze der Rubrik 2 mit einer Sicherheitsmarge von 300000000 EUR in einem Haushaltsjahr überschritten wird. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die während der schrittweisen Einführung an die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten geleistet werden, und im Rahmen der Anwendung des Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen sollte dieses Instrument der Haushaltsdisziplin in diesen Mitgliedstaaten erst angewandt wird, wenn das Niveau der Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau in den Mitgliedstaaten, die keine neuen Mitgliedstaaten sind, entspricht. In Anbetracht des besonderen Gewichts der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(10) genannten Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sollte ausnahmsweise vorgesehen werden, dass der Rat den notwendigen Beschluss zur Anwendung des Instruments der Haushaltsdisziplin auf Vorschlag der Kommission annimmt.
(19)
Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten weiterhin ein umfassendes Beratungssystem für die Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreiben. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte dazu beitragen, den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.
(20)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und Unregelmäßigkeiten verhindern und verfolgen. Hierzu sollten sie über ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für Direktzahlungen verfügen. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Gemeinschaftsstützung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch im Fall von nicht unter diese Verordnung fallenden Gemeinschaftsregelungen anzuwenden.
(21)
Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, das harmonisierte Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.
(22)
Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten generell keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger wäre als 100 EUR oder wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, weniger als 1 Hektar betragen würde. Da die Strukturen der Agrarwirtschaften der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweichen können, sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, Mindestschwellenbeträge anzuwenden, die ihrer besonderen Situation Rechnung tragen. Aufgrund der sehr spezifischen Struktur der Agrarwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln sollten bei diesen Regionen keine Mindestschwellenbeträge angewandt werden. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der Strukturen ihrer Landwirtschaftssektoren für die Anwendung einer der beiden Arten von Mindestschwellenbeträgen zu entscheiden. Da Betriebsinhabern mit so genannten „flächenlosen” Betrieben besondere Zahlungsansprüche gewährt wurden, wäre die Anwendung der hektargestützten Schwellenbeträge wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte daher der durchschnittliche stützungsbezogene Mindestbetrag gelten. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern, deren Direktzahlungen schrittweise eingeführt werden, sollte der Mindestschwellenbetrag auf den am Ende der schrittweisen Einführung zu gewährenden endgültigen Beträgen beruhen.
(23)
Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen Begünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Um zu vermeiden, dass solche Empfänger eine landwirtschaftliche Einkommensstützung erhalten, und um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten, in denen solche Beihilfen gezahlt werden, ermächtigt werden, solchen natürlichen und juristischen Personen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren.
(24)
Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sollten von den zuständigen nationalen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger ausgezahlt werden, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Direktzahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.
(25)
Die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten.
(26)
Um die Zielsetzungen der GAP zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein.
(27)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass einige ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden ist und daher angepasst werden sollte. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Betriebsinhaber bereits mit dem Funktionieren der Betriebsprämienregelung vertraut sind, sollte der ursprünglich für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve festgesetzte Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt werden.
(28)
Die Hauptbestandteile der Betriebsprämienregelung sollten beibehalten werden. Insbesondere sollte durch die Festsetzung nationaler Obergrenzen dafür gesorgt werden, dass die Gesamthöhe der Beihilfen und Ansprüche den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch eine nationale Reserve unterhalten, die dazu dienen kann, die Beteiligung neuer Betriebsinhaber an der Regelung zu erleichtern oder besondere Bedürfnisse in bestimmten Regionen zu berücksichtigen. Die Regeln für die Übertragung und Inanspruchnahme der Zahlungsansprüche sollten festgelegt werden, um eine spekulative Übertragung und Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis zu verhindern.
(29)
Mit der schrittweisen Einbeziehung weiterer Sektoren in die Betriebsprämienregelung muss die Definition der Flächen überprüft werden, die für die Regelung oder die Aktivierung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. Dabei sollte jedoch vorgesehen werden, dass Beihilfen für Obst- und Gemüseflächen ausgeschlossen werden können, wenn die Mitgliedstaaten eine verzögerte Aufnahme dieses Sektors in die Betriebsprämienregelung gewählt haben. Außerdem sollten Sondermaßnahmen für Hanf erlassen werden, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.
(30)
Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und es sollte somit abgeschafft werden. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sollten daher für Flächen aktiviert werden, die denselben Beihilfevoraussetzungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung kann dazu führen, dass Flächen, die für den Zweck der Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung beihilfefähig waren, nun nicht mehr beihilfefähig sind. Damit solche Flächen weiterhin beihilfefähig bleiben, sollte vorgesehen werden, dass bestimmte aufgeforstete Flächen, einschließlich der Flächen, die nach nationalen Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeforstet wurden, oder der bestimmten Umweltauflagen unterliegenden Flächen, im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind.
(31)
Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Mit der seit der Einführung der Betriebsprämienregelung verstrichenen Zeit und nachdem schrittweise weitere Sektoren in diese Regelung einbezogen worden sind, wird es zunehmend schwierig, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der GAP zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber sinnvoll an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.
(32)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hatten die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einer historischen oder einer regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung. Seitdem hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Auswirkungen ihrer Wahl danach zu beurteilen, ob sie in wirtschaftlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht angemessen war. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, ihre ursprüngliche Wahl vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen zu überdenken. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das historische Modell angewendet haben, zusätzlich zur Angleichung des Werts der Zahlungsansprüche die Möglichkeit gegeben werden, zu einer nach Regionen differenzierten Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Wahlmöglichkeiten überzugehen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die territoriale Verteilung der direkten Stützungszahlungen durch eine schrittweise Umverteilung zwischen den Regionen anpassen können. Diese Wahlmöglichkeit würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einräumen, um die direkten Stützungszahlungen auf die geeignetste Weise auf der Grundlage der Ziele von Artikel 33 des Vertrags und auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie etwa dem landwirtschaftlichen Potenzial und ökologischen Kriterien, zielgerichtet zu verwenden. Außerdem sollte den Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gewählt haben, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überdenken, um den Wert der Zahlungsansprüche gemäß im Voraus festgesetzten jährlichen Stufen unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der GAP anzugleichen. Diese Änderungen sollten während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber sinnvoll an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.
(33)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung ganz oder teilweise auszunehmen. Die genannte Verordnung sah auch die Überprüfung und etwaige Änderung dieser Option unter Berücksichtigung der Markt- und Strukturentwicklungen vor. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität bei der Wahl der anzubauenden Erzeugnisse zur Folge hat, so dass der Betriebsinhaber seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Marktreaktion treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen und Hopfen und bis zu einem bestimmten Grad bei Rind- und Kalbfleisch und Saatgut. Deshalb sollten die teilweise gekoppelten Zahlungen in den Sektoren Kulturpflanzen und Hopfen ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Im Falle von Hopfen war es den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, einen Teil der Flächenbeihilfe für Hopfen anerkannten Erzeugerorganisationen zu gewähren. Damit die Erzeugerorganisationen ihre Tätigkeiten wie bisher fortsetzen können, ist in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik(11) vorgesehen, dass entsprechende Beträge in den betreffenden Mitgliedstaaten für diese Tätigkeiten verwendet werden können. Die entsprechenden Beträge sollten daher von den in dieser Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen nationalen Obergrenzen abgezogen werden. Damit sich Betriebsinhaber im Rind- und Kalbfleisch- und im Saatgutsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, sollte die Einbeziehung der Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch sowie der Saatgutbeihilfe spätestens bis 2012 vorgesehen werden. Da teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, sollten diese Zahlungen weiterhin von der Betriebsprämienregelung ausgeklammert bleiben können, während es den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, ihre Entscheidungen im Hinblick auf eine weitergehende Entkoppelung zu überprüfen.
(34)
Bei Mutterkühen sowie bei Schaf- und Ziegenfleisch kann jedoch die Beibehaltung eines Mindestniveaus der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Agrarwirtschaften in bestimmten Regionen noch erforderlich sein, insbesondere wenn den Betriebsinhabern keine anderen wirtschaftlichen Alternativen offen stehen. Angesichts dieser Tatsache sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die gekoppelte Stützung entweder auf dem derzeitigen Niveau oder auf einem niedrigeren Niveau beizubehalten. In diesem Fall sollte die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(12) und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen(13) insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Herkunftssicherung der Tiere vorgesehen werden.
(35)
Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar definierten Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umwelt- und Tierschutzfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des wirksamen Risikomanagements sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, zu den Prämien, die die Betriebsinhaber für die Ernte-, die Tier- und die Pflanzenversicherung zahlen, sowie zur Finanzierung von Entschädigungen für bestimmte wirtschaftliche Verluste im Fall von Tier- oder Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfällen beizutragen. Im Hinblick auf die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungen verwendet werden könnten, auf ein angemessenes Niveau begrenzt werden, wobei vorübergehende Maßnahmen für Mitgliedstaaten, die besonderen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zu ermöglichen sind. Die Bedingungen für die finanziellen Beiträge zu den Prämien der Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung und zur Entschädigung im Zusammenhang mit Tier- oder Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfällen sollten entsprechend festgelegt werden. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten, die Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit eine reibungslose Umstellung auf die neuen Vorschriften für die besondere Stützung möglich ist.
(36)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten derzeit nicht den Gesamtbetrag der Mittel, die im Rahmen der nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen, verwenden, insbesondere wenn die Zahlungsansprüche nicht aktiviert worden sind. Damit die Mittel effizienter verwendet werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung über die nationale Obergrenze hinaus bis zu einem Betrag gewähren können, dessen Höhe gewährleistet, dass er nicht über den Betrag der nicht ausgeschöpften nationalen Mittel hinausgeht. Ein entsprechender Betrag müsste auf der Grundlage der nicht ausgeschöpften Mittel des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, berechnet werden und dürfte die Einhaltung der Nettoobergrenze für Direktzahlungen insgesamt je Mitgliedstaat nicht in Frage stellen. Aus diesem Grund sollten bei der Berechnung bestimmte Sicherheitsmargen berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass keine unvorhergesehenen Kürzungen der Zahlungen auf die Betriebsinhaber zukommen. Diese Beträge sollten entweder für die Finanzierung besonderer Stützungen verwendet oder auf den ELER übertragen werden.
(37)
Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage von Referenzbeträgen für in der Vergangenheit erhaltene Direktzahlungen oder auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt. Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten haben keine Direktzahlungen der Gemeinschaft erhalten und können keine historischen Referenzbeträge für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 vorweisen. Deshalb ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt worden, dass die Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt wird. Mehrere Jahre nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten könnte jedoch für diejenigen neuen Mitgliedstaaten, die noch nicht zur Betriebsprämienregelung übergegangen sind, die Zugrundelegung von Referenzzeiträumen erwogen werden. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu erleichtern und insbesondere spekulative Anträge zu verhindern, sollten die neuen Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Flächen, für die historisch eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährt wurde, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu berücksichtigen.
(38)
Nach der Option der regionalen Durchführung der Betriebsprämienregelung sollten die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Wert der Zahlungsansprüche je Hektar auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu vermeiden.
(39)
Die neuen Mitgliedstaaten sollten dieselben Möglichkeiten wie die anderen Mitgliedstaaten haben, die Betriebsprämienregelung teilweise anzuwenden.
(40)
Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der GAP-Reform. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall beim Olivenölsektor, in dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde, sowie bei den Zahlungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchte, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Auch bei Faserflachs und Hanf, Trockenfutter und Kartoffelstärke sollte die Verarbeitungsbeihilfe entkoppelt und die diesbezüglichen Beträge sollten in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Damit sich die Erzeuger anpassen können, sollten die Beihilfen für die Sektoren Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke, Schalenfrüchte sowie Faserflachs und Hanf ab dem Jahr 2012 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, während es den Mitgliedstaaten zugleich gestattet werden sollte, einen früheren Zeitpunkt für die Einbeziehung dieser Beihilfen mit Ausnahme der Verarbeitungsbeihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 behandelt werden, zu beschließen. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.
(41)
Infolge der Einbeziehung weiterer Sektoren in die Betriebsprämienregelung sollte die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorgesehen werden. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke, Faserflachs und Hanf und Trockenfutter sollte eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung vorgenommen werden. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen. Was Kartoffelstärke anbelangt, so sollten bei den für die Verteilung in Deutschland und in den Niederlanden zur Verfügung stehenden Beträgen die grenzüberschreitenden Lieferungen von Kartoffelstärke berücksichtigt werden, die in einem dieser Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verarbeitung in dem anderen Mitgliedstaat erzeugt wird. Um den besonderen Anforderungen ihrer Agrarsektoren gerecht zu werden und um sicherzustellen, dass die bisherigen Einkommen der Betriebsinhaber nicht drastisch gekürzt werden, sollte den Mitgliedstaaten ferner im Rahmen bestimmter Grenzen gestattet werden, die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Mittel für die Unterstützung von Betriebsinhabern zu verwenden, die in denselben Jahren in anderen Sektoren bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten, wie etwa Weidewirtschaft oder Tierhaltung, ausgeübt haben.
(42)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge von neueren Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage nach solchen Erzeugnissen auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine Stützung für Energiepflanzen zu gewähren.
(43)
Als der Baumwollsektor in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurde, erschien es notwendig, einen Teil der Stützung anhand einer kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche weiterhin mit dem Baumwollanbau zu verbinden, um der Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten vorzubeugen. Diese Praxis sollte gemäß den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1997 beibehalten werden.
(44)
Um die Auswirkungen der Umstrukturierung in den Mitgliedstaaten aufzufangen, die die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft(14) gewährt haben, sollte die für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger vorgesehene Beihilfe für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre beibehalten werden.
(45)
Als der Obst- und Gemüsesektor in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurde, wurde eine befristete gekoppelte flächenbezogene Beihilfe für Erdbeeren und Himbeeren vorgesehen. Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieser Stützungszahlungen über ihre ursprüngliche Frist hinaus zu verlängern und zugleich die Entkoppelung dieser Stützung von der Produktion vorzusehen. Die nationalen Obergrenzen sollten entsprechend angepasst werden.
(46)
Die vereinfachte Übergangsstützungsregelung zur Gewährung flächenbezogener Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten, d.h. die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, hat sich als wirksames und einfaches System für die Gewährung von Beihilfen für Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erwiesen. Im Interesse der Vereinfachung sollte den neuen Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der Regelung entschieden haben, gestattet werden, sie bis Ende 2013 weiter anzuwenden.
(47)
Im Anschluss an die jeweiligen Reformen des Zuckersowie des Obst- und Gemüsesektors und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschlossen haben, gestattet werden, den Erzeugern von Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorien sowie bestimmtem Obst und Gemüse eine Einkommensstützung in Form getrennter Zahlungen zu gewähren. Diesen Mitgliedstaaten sollte auch gestattet werden, eine getrennte spezifische Stützung unter ähnlichen Bedingungen wie in den anderen Mitgliedstaaten zu zahlen.
(48)
Infolge der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten wurde es den neuen Mitgliedstaaten gestattet, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlungen sollten aufrechterhalten werden.
(49)
Bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten haben einige Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für manche Betriebsinhaber geführt. Diese Nichteinhaltung der Vorschriften ist normalerweise Gegenstand einer finanziellen Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen würden jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen ist, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Gewährung dieser Zahlungen ordnungsgemäß geregelt werden.
(50)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Frankreich, Portugal und Spanien beschlossen, die Direktzahlungen für die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira beziehungsweise die Kanarischen Inseln von der Betriebsprämienregelung auszuschließen und zu den in Titel IV derselben Verordnung festgelegten Bedingungen zu gewähren. Einige der in diesem Titel vorgesehenen Beihilfen sind vollständig in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden. In dem Bemühen um Vereinfachung und im Hinblick auf die Berücksichtigung der besonderen Umstände in den Regionen in äußerster Randlage sollten diese Beihilfen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(15) eingeführten Förderprogramme verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten die einschlägigen Finanzmittel von den nationalen Obergrenzen für die direkten Zahlungen auf den Betrag der Mittelausstattung gemäß der genannten Verordnung übertragen werden. Damit die betroffenen Mitgliedstaaten die Förderprogramme anpassen können, sollten entsprechende Übertragungen erst 2010 erfolgen. In der Zwischenzeit gelten für die Direktzahlungen für die Regionen in äußerster Randlage die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(51)
Es sollte ausgeführt werden, dass Bestimmungen dieser Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise staatlicher Beihilfe gleichkäme, falls in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgeschlossen sind, da die betreffenden Bestimmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass solcher Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
(52)
Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(16) erlassen werden.
(53)
Damit sowohl die Mitgliedstaaten als auch die landwirtschaftliche Bevölkerung von den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Vereinfachungsmechanismen und insbesondere von der Abschaffung der Stilllegungspflichten profitieren können, sollte diese Verordnung ab 1. Januar 2009 gelten. Jedoch sollten diejenigen Vorschriften, die gegebenenfalls die Ansprüche der Betriebsinhaber schmälern oder die neue Verpflichtungen schaffen, unter anderem die Cross-Compliance-Regelung, der die Betriebsinhaber das ganze Jahr über nachkommen müssen, erst ab 2010 gelten und bezüglich der Norm für die Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen zum 1. Januar 2012. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten eine ausreichende Frist für die Umsetzung der Bestimmungen über die weitere Entkoppelung der Direktzahlungen und der Bestimmungen eingeräumt werden, gemäß denen sie die im Rahmen der Reform von 2003 getroffenen Entscheidungen überprüfen können. Deshalb sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem Jahr 2010 gelten und die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte 2009 noch für diejenigen Beihilferegelungen gelten, die erst ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)

Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(4)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(5)

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(6)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(7)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(8)

ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(9)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(10)

ABl. L 63 vom 23.6.2007, S. 17.

(11)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(12)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(13)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(14)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(15)

ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(16)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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