Artikel 25 VO (EG) 2009/73

Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse im Falle der Nichteinhaltung von Kapitel 1 ergeben, werden dem EGFL gutgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können 25 % dieser Beträge einbehalten.

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